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Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2018, 516)



I.
Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren:
Name:..... Betriebskennnummer/Registriernummer des
Betriebes nach ViehVerkehrsVO:
.....
Anschrift:.....
.....
Tel.:..... Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/Tierpass:
.....
Fax:.....


Tierart:    Schwein    Rind    Pferd    Schaf    Ziege
   Geflügel    Hasentiere    Farmwild:.....
Anzahl der zu schlachtenden Tiere: .....


II.

2Standarderklärung
Der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist, erklärt Folgendes:
1.

3Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produktionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor.

4Dem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bekannt.
1a.

5Bei Schweine haltenden Betrieben amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen
  Ja
  Nein
2.
Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könnten.
3.

6Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung, im Falle von Masthähnchen während der gesamten Mastperiode, bestanden
 
keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel
 
Wartezeiten für folgende Tierarzneimittel:
Tier
(Kennzeichnung)
TierarzneimittelWartezeitDatum der
Verabreichung
Es wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausgenommen .....
8 (z. B. Repellentien).
4.

9Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind, ausgenommen
.....
10(insbesondere Salmonellenstatus).

11   
5.
Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes:

12Name: 
.....

13Anschrift:
.....

15Telefon:
.....
17Fax:
.....
..... ..... .....
(Ort) (Datum) (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)

19__________

Neugefasst durch Bek. v. 18.4.2018 I 480, 619, 1844
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.4.2024 I Nr. 129
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26